Änderung von Bekanntmachungen
Richtlinien zur Förderung von Projekten zum Thema „Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung" und zur Zusammenarbeit mit dem östlichen und südlichen Mittelmeerraum im Rahmen der Maßnahme PRIMA (Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area)
Die
a) Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung" (LURCH) im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)" vom 28. Juli 2021 (BAnz AT 17.08.2021 B8) sowie
b) Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem östlichen und südlichen Mittelmeerraum im Rahmen der Maßnahme PRIMA (Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area) vom 15. Februar 2021 (BAnz AT 04.03.2021 B5)
werden wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.2 wird in den oben genannten Bekanntmachungen wie folgt neu gefasst:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Bekanntmachungen wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
3. Für die oben genannten Bekanntmachungen wird die beihilferechtliche Anlage durch folgenden Inhalt ersetzt:
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (siehe volle Bekanntmachung weiter unten)
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier:
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2023/12/2023-12-07-%C3%84nderungsbekanntmachung-Forschung.html