Änderung von Bekanntmachungen

Richtlinien zur Förderung von Projekten zu den Themen „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz", „Kommunen innovativ", „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Kunststoffrecyclingtechnologien (KuRT)" und „Wassertechnologien: Wiederverwendung".

Die Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz" vom 29. Juli 2019 (BAnz AT 20.08.2019 B4),
  2. Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme „Kommunen innovativ" vom 2. März 2020 (BAnz AT 10.03.2020 B9),
  3. Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Kunststoffrecyclingtechnologien (KuRT)" im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3" vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B3),
  4. Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Wassertechnologien: Wiederverwendung" im Bundesprogramm „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N" innerhalb des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA) vom 21. Juni 2019 (BAnz AT 02.07.2019 B3)

werden geändert:

1. Die Nummer 1.2 in den oben genannten Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2. Die Nummer 8 in den oben genannten Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

3. Für die oben genannten Bekanntmachungen wird die beihilferechtliche Anlage durch folgenden Inhalt ersetzt:

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben: (siehe volle Bekanntmachung weiter unten)