Änderung der Bekanntmachung im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Projekten zum Thema Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Verantwortungsvolle Rohstoffgewinnung für eine zukunftsfähige und nachhaltige Gesellschaft (ERA-MIN 2023)

Die Bekanntmachung im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) – Richtlinie zur Förderung von transnationalen Projekten zum Thema Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Verantwortungsvolle Rohstoffgewinnung für eine zukunftsfähige und nachhaltige Gesellschaft (ERA-MIN 2023) vom 7. Dezember 2022 (BAnz AT 16.03.2023 B3) wird geändert:

1. Die Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungs­anträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Bekanntmachungen wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

3. Die beihilferechtliche Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (siehe volle Bekanntmachung weiter unten)