Änderung der Bekanntmachung zum Thema WASCAL II

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für WASCAL II − West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use („Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung gegen den Klimawandelund des anpassungsfähigen Landmanagements im westlichen Afrika“)

Die Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für WASCAL II − West African Science Service Centre on Climate Change and Adapted Land Use („Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im westlichen Afrika") vom 4. Februar 2019 (BAnz AT 15.02.2019 B3) wird geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungs­anträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c, Artikel 26, Artikel 26 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2. Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

3. Die beihilferechtliche Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (siehe vollständige Bekanntmachung weiter unten)