Änderung von Bekanntmachungen
Richtlinien zur Förderung von Projekten zu den Themen „Wassersicherheit in Afrika – WASA“, „Wasser-Extremereignisse“ und „Regionales Phosphor-Recycling“
Die Bekanntmachungen
- Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von afrikanisch-deutschen Kooperationen zum Thema „Wassersicherheit in Afrika – WASA" „Hauptphase Südliches Afrika" vom 6. Februar 2023 (BAnz AT 24.02.2023 B2),
- Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Wasser-Extremereignisse" im Bundesprogramm „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N" vom 22. Januar 2020 (BAnz AT 29.01.2020 B5) sowie
- Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Regionales Phosphor-Recycling" (RePhoR) im Rahmen des Förderprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)" vom 20. Februar 2018 (BAnz AT 09.03.2018 B3)
werden geändert:
1. Die Nummer 1.2 wird in den oben genannten Bekanntmachungen der Buchstaben a und b wie folgt neu gefasst sowie Nummer 1.3 wird in der oben genannten Bekanntmachung des Buchstabens c wie folgt neu gefasst:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2. Die Nummer 8 wird in den oben genannten Bekanntmachungen wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
3. Für die oben genannten Bekanntmachungen wird die beihilferechtliche Anlage durch folgenden Inhalt ersetzt:
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben (siehe vollständige Bekanntmachung weiter unten)
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier:
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2023/12/2023-12-12-%C3%84nderungsbekanntmachung-Forschung.html